Vorrangigkeit des Auskunftsrechts eines Vereinsmitglied gegenüber DSGVO

Auskunftsrecht
Geschrieben von: Dr. Dirk Schwenn

Vorrangigkeit des Auskunftsrechts eines Vereinsmitglied gegenüber DSGVO

Ein Vereinsmitglied hat gegen den Verein an Anrecht auf Aushändigung der Mitgliederliste, auch wenn diese E-Mail-Adressen der übrigen Mitglieder enthält. Notwendig hierfür ist allerdings ein berechtigtes Interesse (OLG Hamm, Urt. v. 26.04.2023, Az. 8 U 94/22).

Worum geht es?

Der Kläger ist Mitglied eines eingetragenen Vereins, dem Beklagten, dessen Zweck insbesondere die Förderung regenerativer Energien ist. Die Satzung bezieht sich häufiger auf die Kommunikation über E-Mail, sieht jedoch keine ausdrückliche Verpflichtung vor, seine E-Mail-Adresse mitzuteilen.

In Vorbereitung auf die nächste Mitgliederversammlung möchte der Kläger mit anderen der in etwa 5.000 Vereinsmitglieder in Kontakt treten, weshalb er einen Antrag auf Aushändigung der Mitgliederliste stellt, in welcher unter anderem die E-Mail-Adressen verzeichnet sind.

Der Beklagte ist jedoch der Meinung, dass diesem Begehren überwiegende gegenläufige Interessen des Beklagten selbst sowie der weiteren Mitglieder entgegenstehen, weshalb ein Anspruch auf Aushändigung gar nicht erst besteht. Der Kläger könnte zudem über das Vereinsinterne Internetforum mit den anderen Mitgliedern in Kontakt treten. Darüber hinaus stünden seinem Verlange auch datenschutzrechtliche Belange entgegen.

Das Landgericht Dortmund folgte der Begründung des Beklagten. Einem Anspruch auf Aushändigung der Mitgliederliste stünden überwiegende Interessen des Beklagten sowie der weiteren Mitglieder entgegen.

Wie entschied das Gericht?

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Bildnachweis:fotosipsak/Stock-Fotografie-ID:171320567

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