Vergabe von Rettungsdienstleistungen

Rettungsdienst
Geschrieben von: Dr. Dirk Schwenn

Vergabe von Rettungsdienstleistungen

Die Vergabe von Rettungsdiensten in NRW unterliegt dem Vergaberecht. Eine Bereichsausnahme nach § 107 Abs. 1 Nr. 4 GBW ist nicht einschlägig (VG Gelsenkirchen, Beschluss v. 13.072022, Az. 15 L 743/22).

Worum geht es? 

Vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen war ein Eilverfahren anhängig, in welchem es um die Vergabe von Rettungsdienstleistungen einer Gebietskörperschaft mit einem vorgesehenen Gesamtvolumen von 3 Millionen EUR pro Jahr ging. Gestritten wurde insbesondere über das Vergabeverfahren. 

Bei dem Antragsgegner handelt es sich um einen öffentlichen Auftraggeber im Sinne von §§ 98, 99 GWB. Streitig war in dem Verfahren, ob der beklagte Landkreis bei dem Auswahlverfahren und der Vergabe der Rettungsdienstleistungen die Regelungen des Vergaberechts einzuhalten hat oder eine Bereichsausnahme vorliegt. Denn grundsätzlich müssen öffentliche Aufträge im Wettbewerb und im Wege transparenter Verfahren vergeben werden, bei denen die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Verhältnismäßigkeit zu wahren sind, § 97 Abs. 1 GWB. 

Gemäß § 107 Abs. 1 Nr. 4 GBW ist der Teil des Vergabeverfahrens jedoch unter anderem nicht bei Dienstleistungen des Katastrophenschutzes (…) und der Gefahrenabwehr anzuwenden, wenn diese von gemeinnützigen Organisationen oder Vereinigungen erbracht werden (…). 

Wie entschied das Gericht? 

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Bildnachweis: huettenhoelscher / iStock / 1084673346

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