Verbraucherschutzverband klagt: Bezahl-Abo rechtswidrig
Dadurch, dass auf den Bestell-Buttons des Online-Konzerns Meta „abonnieren“ und nicht „zahlungspflichtig bestellen“ stand, hat er gegen deutsches Verbraucherschutzrecht verstoßen (OLG Düsseldorf, Urt. v. 8.2.2024, Az. I-20 UKlaG 4/23).
Worum geht es?
Geklagt hatte die Verbraucherzentrale NRW, weil der Online-Konzern Meta bei der Einführung einer werbefreien Version von Facebook und Instagram im letzten November deutsches Verbraucherschutzrecht verletzt habe.
Meta bietet eine werbefreie Version des Netzwerkes für unter anderem Kunden in Deutschland an. Der Preis für Facebook ohne Werbung beträgt 9,99 Euro im Monat. Wer personalisierte Anzeigen akzeptiert, hat weiterhin eine kostenfreie Nutzungsmöglichkeit. Meta reagiert mit den Bezahl-Abos auf die veränderte Datenschutzlage in Europa durch Inkrafttreten der Datenschutzgrundverordnung.
In Deutschland müssen Bestellbuttons nach dem BGB deutlich auf eine Kostenpflicht hinweisen. Dies wurde bereits 2022 vom EuGH bestätigt. Verbraucher sollen eindeutig bestätigen müssen, wenn eine Bestellung mit einer Zahlungspflicht einher gehen soll. Auf der Schaltfläche müsse daher die Formulierung „zahlungspflichtig bestellen“ oder ein anderer eindeutiger Text stehen.
Meta hatte den Bestellbutton aber nur mit „abonnieren“ beschriftet. Öffnete man die Apps über das Smartphone, stand „weiter zur Zahlung“ auf dem Button. Sämtliche bereits geschlossene Instagram- und Facebook-Abonnements seien daher unwirksam.
Wie entschied das Gericht?
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Bildnachweis: Derick Hudson, Stock-Fotografie-ID: 1359528534
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