Umsatzsteuerliche Behandlung eines Krankentransport-Vereins

Krankentransport
Geschrieben von: Dr. Dirk Schwenn

Umsatzsteuerliche Behandlung eines Krankentransport-Vereins

Bei der Frage der Begünstigung von medizinischen Hilfstransporten ist nicht danach zu differenzieren, ob die gewünschten Leistungen darauf beruhen, dass diese im Rahmen eines direkten Vertragsverhältnisses, innerhalb eines direkten physischen Kontakts oder letztlich nur in einem mittelbaren Wirkungsverhältnis zum Patienten getätigt worden sind (FG Schleswig-Holstein, Urt. v. 28.06.2022, Az. 4 K 96/19).

Was ist passiert?

Die Beteiligten streiten um die umsatzsteuerliche Behandlung von Blut- und Gewebetransporten, welche die Klägerin, ein gemeinnütziger Verein, zwischen Krankenhäusern/Ärzten einerseits und Laboren andererseits durchgeführt hat, ohne dabei Vertragsverhältnisse mit den jeweiligen Patientinnen und Patienten begründet zu haben. Vertragliche Beziehungen bestanden lediglich zwischen dem Verein und den Krankenhäusern, Ärzten und Laboren.

Bei einer Betriebsprüfung vertrat der Prüfer des Finanzamts die Auffassung, dass die Umsätze aus dem „Blut- und Laborservice“ zu Unrecht mit 7 % der Umsatzsteuer unterworfen worden seien. Es handele sich vielmehr um Umsätze aus einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, die mit dem vollen Steuersatz von 19 % besteuert werden müssten. Der ermäßigte Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 8a UStG komme nicht in Betracht, da die Leistungen nicht unmittelbar dem begünstigen Personenkreis, also Verletzten, Kranken und Behinderten zugute kämen, sondern gegenüber Dritten, nämlich Krankenhäusern, Laboren und Ärzten erbracht worden seien.

Der Verein wehrte sich daraufhin gerichtlich gegen die zu seinem Nachteil geänderten Umsatzsteuerbescheide. Es lägen sehr wohl die begünstigenden Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 Nr. 8a UStG vor.

Wie entschied das Gericht?

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