Recht auf Löschung der persönlichen Daten aus dem Vereinsregister?

Geschrieben von: Dr. Dirk Schwenn

Recht auf Löschung der persönlichen Daten aus dem Vereinsregister?

Ein ehemaliges Vorstandmitglied eines Vereins hat kein Recht auf Löschung der persönlichen Daten aus dem Vereinsregister (OLG Köln, Beschl. v. 3.5.2023, Az. 2 Wx 56/23).

Worum geht es?

Im Vereinsregister eines Vereins ist eingetragen worden, dass der Beteiligte als Vorstandsvorsitzende aus dem Vorstand ausgeschieden ist. Aus dem chronologischen Auszug des Vereinsregisters, der auch die gelöschten Daten enthält, ist die ehemalige Vorstandstätigkeit des Beteiligten ersichtlich, und zwar unter Nennung seines vollständigen Namens und Geburtsdatums. 

Der Beteiligte beantragte, dass die Angabe seines Geburtsdatums und die Dauer seiner Vorstandstätigkeit nicht mehr voraussetzungslos über das Internet verfügbar gemacht werden. Das Registergericht wies ihn jedoch darauf hin, dass ein Widerspruchsrecht gegen die Eintragungen im Vereinsregister nicht bestünde. Die vorhandenen Eintragungen würden den gesetzlichen Vorgaben entsprechen, eine eindeutige Identifizierung der Vorstandsmitglieder sei notwendig.

Zur Begründung wurde angeführt, dass das Vereinsregister öffentlichen Glauben gemäß § 15 HGB genieße, wodurch sowohl Rechtsverkehr als auch der Eingetragene geschützt werde. Eine eindeutige und zweifelsfreie Identifizierung des Vorstandes sei erforderlich, da der Vorstand den Verein im Rechtsverkehr vertrete. Durch die Anmeldung zum Vereinsregister sei wissentlich in Kauf genommen worden, dass die personenbezogenen Daten im Register für jeden zugänglich seien. Art. 21 DSGVO sei auf diese Daten nicht anwendbar. 

Der Beteiligte entgegnete dem, dass nationales Recht, auf welches sich das Registergericht berufe, nicht anwendbar sei, soweit es gegen höherrangiges europäisches Recht verstoße. Die DSGVO verdränge die widersprechenden nationalen Regelungen. Es bestehe kein allgemeines öffentlichen Interesse an der Verfügbarkeit seiner Daten, da er seit 2004 nicht mehr geschäftsführenden Vorstand des Vereins sei. Die weltweit anlasslose und zweckfreie Verfügbarkeit seiner Daten würde unverhältnismäßig in sein Persönlichkeitsrecht eingreifen. 

Wie entschied das Gericht?

Dies ist geschützter Inhalt. Du benötigst nur eine kostenlose Mitgliedschaft, um ihn anzusehen. Dafür reicht Deine E-Mail-Adresse.

Schon Mitglied? Hier einloggen:

Bildnachweis: Kittiporn Kumpang, Canva-Fotografie 

Teile diesen Beitrag

Schreibe einen Kommentar