Notbestellung eines Vereinsvorstands

Notvorstand
Geschrieben von: Dr. Dirk Schwenn

Notbestellung eines Vereinsvorstands

Nach § 29 BGB kommt die Notbestellung eines organschaftlichen Vertreters eines Vereins nur dann in Betracht, wenn die erforderliche Anzahl von Mitgliedern des Vertretungsorgans fehlt und die zeitweise Behebung des Mangels dringend ist (KG Berlin, Beschluss v. 4.07.2022, Az. 22 W 32/22).

Worum geht es?

Die Beteiligten streiten sich um die Bestellung eines Notvorstandes. Ein Notvorstand kann gemäß § 29 BGB beantragt werden, wenn der Vorstand zahlenmäßig nicht aus den erforderlichen Mitgliedern besteht und ein „dringender“ Fall vorliegt.

Ein Mitglied des hier streitenden Vereinsvorstandes hat am Amtsgericht Charlottenburg einen derartigen Antrag auf Bestellung eines Notvorstandes eingereicht und drei in Betracht kommende Personen für den Vorstand vorgeschlagen. Er sei, so trug er vor, derzeit das einzige gewählte Vorstandsmitglied.

Das Amtsgericht hat seinen Antrag zurückgewiesen, da die Voraussetzungen des § 29 BGB nicht vorliegen würden. Hiergegen hat der Antragsteller eine Beschwerde beim Kammergericht eingereicht.

Wie entschied das Gericht?

Dies ist geschützter Inhalt. Du benötigst nur eine kostenlose Mitgliedschaft, um ihn anzusehen. Dafür reicht Deine E-Mail-Adresse.

Schon Mitglied? Hier einloggen:

Teile diesen Beitrag

Schreibe einen Kommentar