Moschee zu langsam gebaut: Heimfall an die Stadt

Geschrieben von: Dr. Dirk Schwenn

Moschee zu langsam gebaut: Heimfall an die Stadt

Ein muslimischer Verein hat gegen seine vertraglich geregelte Baupflicht verstoßen, indem er nicht fristgerecht den ersten Bauabschnitt der geplanten Moschee fertig gestellt habe (BGH, Urt. v. 19.1.2024, Az. V ZR 191/22).

Worum geht es?

Der muslimische Verein für Kultur, Bildung und Integration und die Stadt Leinfelden-Echterdingen haben einen Erbbaurechtsvertrag geschlossen. In diesem wurde dem Verein gestattet, auf dem Grundstück der Stadt eine Moschee zu errichten und zu betreiben. Der Verein erlaubte wiederum der Stadt, eine Rückübertragung des Erbbaurechts zu verlangen, wenn bestimmte vertragliche Pflichten nicht erfüllt werden.

Zu diesen vertraglichen Pflichten gehörte unter anderem, dass der Verein in einem ersten Bauabschnitt die Moschee und ein Kulturhaus innerhalb von vier Jahren fertig stellen muss. Dies gelang ihm jedoch nicht.

Dennoch hatte er den vereinbarten Preis für das Grundstück in Höhe von 883.400 Euro bereits an die Stadt gezahlt. Er war jedoch noch nicht als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen worden. Die Stadt übte daraufhin ihr Wiederkaufsrecht aus und beanspruchte auch den Heimfall des Erbbaurechts. 

Sowohl Landgericht als auch Oberlandesgericht gaben der Stadt recht. Der Verein legte Revision ein.

Wie entschied das Gericht?

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Bildnachweis: taikrixel, Canva-Fotografie 

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