Klagebefugnis eines Verbandes nach Falschbehauptungen

Geschrieben von: Dr. Dirk Schwenn

Klagebefugnis eines Verbandes nach Falschbehauptungen

Werden mehrere Mitbewerber angeschwärzt und gehört zumindest einer von ihnen einem Wirtschaftsverband an, so kann dieser auf Unterlassung klagen (BGH, Urt. v. 23.1.2024, Az. I ZR 147/22).

Worum geht es?

Der Kläger ist ein Dachverband, in dem Hersteller von Eindrehpapieren und -filtern für Zigaretten zusammengeschlossen sind. Entsprechend seiner Satzung nimmt er die kollektiven gewerblichen Interessen seiner Mitglieder wahr. 

Der in den USA wohnhafte Geschäftsführer eines in Deutschland ansässigen Zigarettenpapier-Herstellers behauptete in einem über die Hersteller-Website verlinkten Video, dass Papiere anderer Hersteller schädliche Stoffe wie Kalk, Bleichmittel und Ammoniak-Zuckerkulör (E 150c) enthielten. 

Der Verband beanstandete diese Äußerungen als Falschbehauptungen und klagte auf Unterlassung. Zuvor hatte er bereits eine einstweilige Verfügung erwirkt. Der beklagte Hersteller bestritt unter anderem die Klagebefugnis des Verbandes für Ansprüche aus § 4 Nr. 2 UWG, dem sogenannten Anschwärzungstatbestand.

Wie entschied das Gericht?

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Bildnachweis: Alexandr Kolosov, Canva-Fotografie 

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