Haftung des ehrenamtlichen Vorstands

Geschrieben von: Dr. Dirk Schwenn

Haftung des ehrenamtlichen Vorstands

Der ehrenamtliche Vorstand eines Vereins haftet bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit (OLG Brandenburg, Urt. v. 9.11.2022, Az. 7 U 216/20).

Worum geht es?

Vorliegend geht es um einen Reit- und Fahrverein, der ein Jubiläum feiern wollte. Im Rahmen der Planung dieser Jubiläumsveranstaltung hatte der Vorstand sich Gedanken gemacht, welche Aktivitäten angeboten werden könnten. Der ehrenamtliche erste Vorsitzende war betraut mit der Organisation und Durchführung dieser Veranstaltung. 

Man kam schließlich zu dem Entschluss, in der Reithalle verschiedene Schaubilder mit Kutschen aufführen zu lassen. Eines dieser Schaubilder sah vor, dass man mit einem Vierspänner, einem Sechsspänner, außerdem ein Gespann mit drei hintereinander gehenden Pferden und einem sog. Juckerzug gleichzeitig durch die Halle fährt. 

Bei der Jubiläumsfeier fragte ein Mitglied des Vereins, ob es auf dem Juckerzug mitfahren könnte, was der Vorstand bejahte. Während der Aufführung kam es dazu, dass die Pferde in einen Trab verfielen, welcher zur Unordnung der Formation führte. Der Juckerzug geriet in Folge derart außer Kontrolle, dass das Mitglied von dem Kutschbock fiel und mit dem Kopf gegen einen Pfahl schlug. 

Die Versicherungen stritten daraufhin untereinander, wer welchen Schadensbetrag zu tragen habe. Es wurde vor allem der erste Vorsitzende in Anspruch genommen, und zwar mit dem Hinweis und Vorwurf, dass er hier seine Verkehrssicherungspflicht verletzt habe. 

Wie entschied das Gericht?

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Bildnachweis: Georgios Parlantzas, Canva-Fotografie 

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