Gewerbesteuerliche Hinzurechnung beim Sponsoringvertrag?

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Geschrieben von: Dr. Dirk Schwenn

Gewerbesteuerliche Hinzurechnung beim Sponsoringvertrag?

Sponsoringverträge lassen sich regelmäßig als gemischte Verträge eigener Art einsortieren. Ihre einzelnen Leistungspflicht lassen sich rechtlich sowie wirtschaftlich nicht trennen. Aufwendungen für Leistungen im Rahmen eines solchen Vertrags unterliegen nicht der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 GewStG (BFH, Urt. v. 23.03.2023, III R 5/22).

Worum geht es?

Die Klägerin ist eine GmbH, welche einen Großhandel betreibt und Hauptsponsor des Sportvereins A ist. Im Rahmen einer Sponsoringvereinbarung zahlt die GmbH jährlich festgelegte Beträge an A. Im Gegenzug räumt A der GmbH verschiedene Sponsorenrechte ein, unter anderem die Nutzung des Vereinslogos für Werbezwecke, die Werbepräsenz des Firmenlogos auf den Trikots sowie Bandenwerbung durch Anbringen des Firmenlogos und später auch durch Werbesequenzen auf LED-Banden und -Leinwänden.

Es erfolgte eine Außenprüfung durch das Finanzamt. Dieses vertrat die Auffassung, dass es sich bei dem Sponsoringvertrag um einen gemischten Vertrag handele und die vom Vertrag umfassten Aufwendungen teilweise zu den Hinzurechnungen gemäß § 8 Nr. 1 GewStG führten. Konkret sollten die Aufwendungen für Banden- und Trikotwerbung der Hinzurechnungsvorschrift des § 8 Nr. 1 d) GewStG sowie die Aufwendungen für Bildmaterial der des § 8 Nr. 1 f) GewStG unterliegen. Hierbei handelt es sich um die Miete für bewegliche Wirtschaftsgüter sowie die zeitliche befristete Überlassung von Rechten.

Die vor dem Finanzgericht eingelegte Klage hatte keinen Erfolg, weshalb die Klägerin vor den Bundesfinanzhof zog.

Wie entschied das Gericht?

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Bildnachweis:Казаков Анатолий Павлович/Stock-Fotografie-ID:1333557352

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