Finanzhilfen für Privatschulen waren teilweise rechtswidrig

Privatschule
Geschrieben von: Dr. Dirk Schwenn

Finanzhilfen für Privatschulen waren teilweise rechtswidrig

Das Oberverwaltungsgericht Magdeburg hat die Gewährung staatlicher Finanzhilfen für Privatschulen durch das Land Sachsen-Anhalt für teilweise rechtswidrig erklärt (OVG Magdeburg, Urt. v. 27.09.2022, Az. 4 L 159/21).

Worum geht es?

Private Ersatzschulen haben nach Art. 28 Abs. 2 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt einen Anspruch auf die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen öffentlichen Zuschüsse. Zwar gebiete dieser Anspruch nicht eine volle Kostenübernahme. Es müsse aber das Existenzminimum solcher Institutionen sichergestellt werden, so das OVG Magdeburg. Der Gesetzgeber könne sich an den Kosten der öffentlichen Schulen orientieren und die Bezüge danach ausrichten. Denn angesichts der auch in Sachsen-Anhalt geltenden gesetzlichen Bindung der Ersatzschulfinanzierung an die Aufwendungen vergleichbarer öffentlicher Schulen seien die finanzwirksamen Regelungen, die im öffentlichen Schulbereich getroffen werden, unter den Maßgaben des § 18a SchulG LSA für die Ersatzschulen umzusetzen.

Höhe der Finanzhilfen wurde vom Gericht beanstandet

Dies ist geschützter Inhalt. Du benötigst nur eine kostenlose Mitgliedschaft, um ihn anzusehen. Dafür reicht Deine E-Mail-Adresse.

Schon Mitglied? Hier einloggen:

Teile diesen Beitrag

Schreibe einen Kommentar