Branchenverbände: Zulässigkeit von Erbringung von Rechtsdienstleistungen?

Geschrieben von: Dr. Dirk Schwenn

Branchenverbände: Zulässigkeit von Erbringung von Rechtsdienstleistungen?

Ein Branchenverband braucht zur Beratung seiner Mitglieder keine Erlaubnis. Voraussetzung ist jedoch, dass er zur Wahrung gemeinsamer Interessen gegründet wurde und die Rechtsberatung nicht auf die Erzielung von Gewinnen gerichtet ist (BGH, Urt. v. 26.9.2023, Az. KZR 73/21).

Worum geht es?

Die Klägerin macht gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht ihrer Gesellschafter und hilfsweise aus eigenem Recht Schadensersatzansprüche wegen kartellbedingt überteuerter Bezugspreise für Zucker in den Jahren 1996-2009 geltend.

Die Klägerin ist ein Verbund von 40 mittelständischen Brauereien in Form einer Kommanditgesellschaft. Gegenstand ihres Unternehmens ist die Förderung der gemeinsamen Interessen der Brauer. Sie hat keine Erlaubnis nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG). Die Beklagte ist Zuckerherstellerin. Gegen sie wurden bereits 2014 rechtskräftig Bußgelder wegen wettbewerbsbeschränkender Absprachen verhängt.

Die Klägerin koordinierte für ihre Gesellschafter den gemeinsamen Einkauf von Zucker und schloss zwischen 2000 und 2008 Verträge mit der Beklagten ab, auf deren Grundlage diese jeweils Liefermengen abriefen. Nach Verhängung des Bußgeldes traten 14 Gesellschafter etwaige kartellrechtliche Schadensersatzansprüche im Hinblick auf die in den Beschlüssen festgestellten wettbewerbsbeschränkenden Absprachen an die Klägerin ab.

Diese Ansprüche hat die Klägerin zunächst geltend gemacht, mit der Behauptung, die zwischen ihr und der Beklagten geschlossenen Verträge seien Verträge zugunsten Dritter. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen.

Wie entschied das Gericht?

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Bildnachweis: Photodjo, Stock-Fotografie-ID: 1397498306 

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