Anmeldung eines gemeinnützigen Vereins ohne finanzamtliche Bescheinigung?

Geschrieben von: Dr. Dirk Schwenn

Anmeldung eines gemeinnützigen Vereins ohne finanzamtliche Bescheinigung?

Die Anmeldung eines Vereins kann zurückgewiesen werden, wenn die Satzung auf die Verfolgung gemeinnütziger Zwecke im Sinne der Abgabenordnung verweist, ein dies anerkennender Bescheid des Finanzamts aber nicht vorliegt (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 22.1.2024, Az. 19 W 80/23).

Worum geht es?

Die in der Gründungsversammlung gewählte Vorsitzende meldete unter Beifügung des Gründungsprotokolls und der Satzung den Verein zur Eintragung an. Die Satzung enthält in § 2 I den Hinweis, dass der Verein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff. AO verfolge. Eine finanzamtliche Bescheinigung über die Anerkennung der Gemeinnützigkeit lag jedoch nicht vor. 

Das Registergericht beanstandete dies. § 2 der Satzung bedürfe wegen der fehlenden Anerkennung der Gemeinnützigkeit einer Änderung. Der Verfahrensbevollmächtigte des Vereins teilte daraufhin mit, dass eine Änderung der Satzung nicht angedacht sei; vielmehr sei die Entscheidung des Finanzamts abzuwarten. Es gebe keinen Grund, weshalb die Gemeinnützigkeit nicht zuerkannt werden sollte. 

Das Registergericht wies den Antrag zur Eintragung zurück. Die Satzung würde sich auf eine tatsächlich weder vorläufig noch endgültig bestätigte Gemeinnützigkeit stützen. Während des Beschwerdeverfahrens wurde der Antrag auf Anerkennung der Gemeinnützigkeit von dem zuständigen Finanzamt abgelehnt.

Wie entschied das Gericht?

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Bildnachweis: HarryHuber, Canva-Fotografie 

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