Corona: Musikverein darf Klaviere nicht an öffentlichen Verkehrsplätzen zur allgemeinen Benutzung aufstellen

Geschrieben von: Dr. Dirk Schwenn

Corona: Musikverein darf Klaviere nicht an öffentlichen Verkehrsplätzen zur allgemeinen Benutzung aufstellen

Ein Musikverein, der Klaviere an bestimmten Orten im öffentlichen Raum für Passanten aufstellen will, bedarf dafür eine Genehmigung. Diese kann nur erteilt werden, wenn bestimmte infektionsschutzrechtliche Auflagen eingehalten werden.

Worüber musste das Verwaltungsgericht Bayreuth entscheiden?

Beim Antragsteller des Eilverfahrens handelte es sich um einen Musikverein. Dieser beantragte bei der zuständigen Behörde, Klaviere an genau bezeichneten Standorten im Stadtgebiet im Zeitraum vom 28.08. bis 11.10.2020 aufstellen zu dürfen. Die Klaviere seien zur allgemeinen Benutzung durch u.a. Passanten gedacht. Ein Hygienekonzept sei dem Ordnungsamt bereits vorgelegt worden. Die Klaviere würden von den anliegenden Geschäften „betreut“ werden. Eine durchgehende oder auch engmaschige Überwachung der Klaviere durch den Verein sei nicht umsetzbar.

Die Behörde teilte dem Verein am 21.08.2020 mit, dass man die geplante Aktion als eine Veranstaltung einstufe. Veranstaltungen seien jedoch aufgrund der Infektionsschutzmaßnahmen landesweit untersagt. Eine Ausnahmegenehmigung sei nur möglich, soweit dies im Einzelfall aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar sei. Aufgrund des mehrmonatigen Veranstaltungszeitraums sei dies grundsätzlich schwierig zu beurteilen. Es seien insbesondere Nebenbestimmungen geboten, um den notwendigen Infektionsschutz zu gewährleisten. Als Auflage käme in Betracht, dass die Klaviere grundsätzlich verschlossen zu halten seien. Bei Interesse eines Passanten, ein Klavier zu benutzen, sei beim beauftragten Geschäft die Öffnung zu erfragen. Zudem sei sicherzustellen, dass nach der Benutzung durch einen Passanten das Klavier umgehend wieder desinfiziert und ordnungsgemäß verschlossen werde. Schließlich sei während der Benutzung sicherzustellen, dass eine Gruppenbildung mit mehr als zehn Personen um den Standort der Sache unterbleibt und das allgemeine Abstandsgebot von wenigstens 1,5 m eingehalten werde.

Mildere Maßnahme seien nicht ersichtlich. Insbesondere verweist die Behörde darauf, dass es der Lebenserfahrung widerspreche, dass die Nutzer der Klaviere diese freiwillig und ohne Aufsicht in ausreichendem Maße desinfizieren würden und dass ohne Aufsicht eventuelle Menschenansammlungen wirksam unterbunden werden könnten. Gegen diese Auflagen legte der Verein Widerspruch ein und beantragte beim Verwaltungsgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Hierbei legte der Verein ein Hygienekonzept vor, wonach u.a. die Möglichkeit der Händedesinfektion angeboten wird. Zudem sollen Einmalhandschuhe an den Klavieren bereitgestellt werden. Der Verein verweist zudem darauf, dass sich das Klavier in der Regel im Sichtbereich des Ladengeschäftes befinde, sodass eine Gruppenbildung dem Betreuer nach kurzer Zeit auffallen müsse.

Welche Entscheidung hat das Verwaltungsgericht getroffen?

Dies ist geschützter Inhalt. Du benötigst nur eine kostenlose Mitgliedschaft, um ihn anzusehen. Dafür reicht Deine E-Mail-Adresse.

Schon Mitglied? Hier einloggen:

Teile diesen Beitrag

Schreibe einen Kommentar