Haftungsfragen

Wann ist grundsätzlich eine Haftung des Vereins denkbar?

Eine Haftung des Vereins kann sich aus vertraglichen Ansprüchen und aus gesetzlichen Normen ergeben. Schließt der Vorstand einen Vertrag, so schuldet nicht der Vorstand, sondern der Verein die vereinbarte Leistung. Der Verein haftet also für alle Handlungen des Vorstandes, die zu einem Schaden führen (§ 31 BGB). Es reicht für eine solche Zurechnung bereits aus, dass ein Vorstandsmitglied im Rahmen seiner Funktion und im sachlichen Zusammenhang mit seinem Aufgabenbereich handelt. Die Zurechnung der Haftung ist dabei nicht auf Vorstandsmitglieder beschränkt. Der Verein haftet auch für Schäden, die seine haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeiter bei der Erfüllung ihrer Aufgaben verursachen. On der jeweilige Mitarbeiter ordnungsgemäß ausgewählt und überwacht worden sind, ist unerheblich. Die Haftung besteht gegenüber Dritten als auch gegenüber Vereinsmitgliedern.

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