Der Vorstand

Welche Rechtsstellung hat der Vorstand grundsätzlich?

Jeder Verein muss zwingend einen Vorstand haben (§ 26 Abs. 1 S. 1 BGB). Es ist das Vereinsorgan, dem die Vertretung des Vereins nach außen obliegt. Der Verein ist an die gesetzliche Bezeichnung für das Vertretungsorgan als gesetzlicher Vorstand allerdings nicht gebunden. Er kann das Vertretungsorgan auch beispielsweise als Präsidium oder Direktorium bezeichnen. Es muss nur klargestellt werden, welche Mitglieder zur Vertretung befugt sind und damit in ihrer Gesamtheit den gesetzlichen Vorstand bilden.

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