Praxistipps für Vereine

Um Dir die tägliche Arbeit im Verein zu erleichtern, haben wir für Dich die nützlichsten Praxistipps zusammengestellt.

Unsere Praxistipps geben Euch Antworten auf verschiedene Fragen, die bei der täglichen Arbeit im Verein auftauchen. Informiert Euch und das Vereinsleben kann beginnen!

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Der der Begriff der Gemeinnützigkeit kommt aus dem Steuerrecht, genauer gesagt der Abgabenordnung („AO“). In § 51ff. AO wird geregelt, dass sowohl rechtsfähige als auch nicht rechtsfähige Vereine als gemeinnützig anerkannt werden, sofern sie nach ihrer Satzung und tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke verfolgen. Eine Körperschaft verfolgt gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. Wie sind diese Anforderungen genau zu verstehen?

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Der ideelle Zweck entspringt der Begrifflichkeit des Idealvereins. Genauer gesagt ist der Idealverein die Urform des Vereins im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Dabei ist der Idealverein ein Verein, der keine wirtschaftlichen Zwecke verfolgt, sondern eben genau ideellen Zwecken dient. Fraglich ist, wann ein Verein ideelle Zwecke verfolgt:

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Ein mildtätiger Verein ist ein Verein, der mildtätige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung verfolgt. Mildtätige Zwecke sind nach § 53 Abgabenordnung – genau wie gemeinnützige oder kirchliche – sol-che, denen das Gesetz eine Steuervergünstigung auf Grund ihrer Wirkung für das Gemeinwohl ein-räumt. Was ist genau unter mildtätiger Zweck zu verstehen?

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Es kann der Fall eintreten, dass der Vorstand Eures Vereins plötzlich nicht mehr ausreichend besetzt ist. Dies führt dazu, dass der Verein nicht mehr wirksam nach außen vertreten werden kann. Um die Handlungsfähigkeit sicherzustellen, sollte in einer solchen Notsituation ein Antrag auf Bestellung eines Notvorstandes beim zuständigen Amtsgericht gestellt werden. Dabei ist auf Folgendes zu achten:

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Ein Verein erlangt prinzipiell die Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister. Mit der Re-gistereintragung beim zuständigen Amtsgericht erwirbt der Verein die Rechtsfähigkeit, also die Fähigkeit, selbst Träger von Rechten und Pflichten zu sein. Die Rechtsfähigkeit wird im Rechtsverkehr deutlich durch die Abkürzung e.V. für „eingetragener Verein“ im Vereinsnamen. Was ist der Unterschied zu einem nicht-rechtsfähigen Verein?

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Grundsätzlich obliegt die Geschäftsführung im Verein dem – häufig ehrenamtlich tätigen – Vereinsvorstand. Insbesondere bei größeren Vereinen stellt sich jedoch die Frage, ob ein hauptamtlicher Geschäftsführer zur Bewältigung der täglichen Vereinsverwaltung und zur Entlastung des Vorstands eingestellt werden sollte. In rechtlicher Hinsicht sind hierbei folgende Gesichtspunkte zu beachten:

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Der Verein ist sowohl aus datenschutzrechtlicher als auch aus Compliance-Sicht verpflichtet, für ausreichende Datenschutz- und IT-Sicherheit zu sorgen. Hierfür muss er zahlreiche technische und organisatorische Maßnahmen (TOMs) ergreifen. Der Begriff umfasst alle Vorkehrungen, die sich entweder auf den Vorgang der Datenverarbeitung erstrecken oder den Software-/Hardwareprozess der Verarbeitung steuern sowie die äußeren Rahmenbedingungen, die den technischen Verarbeitungsprozess gestalten, z.B. Instruktionen des Personals. Welche konkreten TOMs hat ein Verein zu ergreifen?

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Es gibt Eintragungen in das Vereinsregister, die erst ab dem Zeitpunkt ihrer Eintragung eine Rechtswirkung erzeugen (sog. konstitutive Wirkung); andere Eintragungen bezeugen lediglich einen bereits anderweitig, z.B. durch Beschluss der Mitgliederversammlung, erzeugten Rechtszustand (sog. deklaratorische Wirkung). Die folgenden Eintragungen sind besonders von Bedeutung:

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Anmeldung zum Vereinsregister vereinfachen:

Der Vereinfacher hat die Anmeldung zum Vereinsregister in seinem Dokumentengenerator! Damit kann man den frisch gegründeten Verein problemlos zum Vereinsregister anmelden. Erstellt mit dem Dokumentengenerator euren Erstanmeldungsantrag und teilt dem Registergericht alle notwendigen Informationen mit, damit die Anmeldung reibungslos abläuft.

Personenbezogene Daten stellen nach Art. 4 Nr. 1 DSGVO alle Informationen dar, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen. Was sind die im Vereinsleben besonderes relevanten personenbezogenen Daten?

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Gem. Art. 6 Abs. 1 DS-GVO ist die Erhebung, Speicherung und Verarbeitung von Daten dem Grunde nach immer unzulässig. Davon gibt es allerdings drei wesentliche Ausnahmen: die Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung, die Wahrung berechtigter Interessen oder die Einwilligung der betroffenen Person. Was bedeutet dies konkret für den Verein?

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