Der der Begriff der Gemeinnützigkeit kommt aus dem Steuerrecht, genauer gesagt der Abgabenordnung („AO“). In § 51ff. AO wird geregelt, dass sowohl rechtsfähige als auch nicht rechtsfähige Vereine als gemeinnützig anerkannt werden, sofern sie nach ihrer Satzung und tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke verfolgen. Eine Körperschaft verfolgt gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. Wie sind diese Anforderungen genau zu verstehen?
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