Mittelweitergabe bei gemeinnützigen Einrichtungen

Geschrieben von: Dr. Dirk Schwenn

Mittelweitergabe bei gemeinnützigen Einrichtungen

Der Gesetzgeber hat die Regelungen zur Mittelweitergabe im Jahressteuergesetz 2020 angepasst und den zulässigen Umfang erweitert. Die Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main hat nunmehr konkrete Einzelfragen zu dieser Regelung beantwortet.

Was gilt seit der Neuregelung für Mittelweitergabe?

Nach der Regelung kann eine gemeinnützige Einrichtung einer anderen Körperschaft oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts Mittel für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke zuwenden. Neu in diesem Zusammenhang ist, dass auch gemeinnützige Einrichtungen, die in ihrer Satzung keine Förderkörpereigenschaft festgeschrieben haben, ihre Mittel vollumfänglich weitergeben dürfen. Der Empfänger muss die Mittel für die Verwirklichung seiner steuerbegünstigten Zwecke zuwenden.

Was gilt für sog. „Weiterleitungsketten“?

Die OFD Frankfurt stellt in ihrem Schreiben vom 03.03.2021 (Az. S 0177 A – 6 –St 53) zunächst klar, dass die genannte Regelung auch dann Anwendung finde, wenn es sich beim Empfänger um eine Mittelbeschaffungskörperschaft (z.B. Förderverein) handelt. Zulässig seien auch längere „Weiterleitungsketten“. Entscheidend sei, dass die Mittel letztlich bei einer begünstigten Empfängerkörperschaft ankommen, die diese für ihre steuerbegünstigten Zwecke verwendet.

Unter welchen Voraussetzungen ist die Verwendung der Mittel in einem steuerpflichtigen Betrieb gewerblicher Art unschädlich?

Dies ist geschützter Inhalt. Du benötigst nur eine kostenlose Mitgliedschaft, um ihn anzusehen. Dafür reicht Deine E-Mail-Adresse.

Schon Mitglied? Hier einloggen:

Teile diesen Beitrag

Schreibe einen Kommentar