Jugendfreiwilligendienst und Gemeinnützigkeit

Geschrieben von: Dr. Dirk Schwenn

Jugendfreiwilligendienst und Gemeinnützigkeit

Das Finanzministerium Sachsen-Anhalt erläutert im Rahmen eines Erlasses die gemeinnützigkeitsrechtlichen Voraussetzungen beim Jugendfreiwilligendienst. Hierbei unterscheidet das Ministerium zwischen zwei Vertragskonstellationen.

Worum geht es?

Im Rahmen der sog. Jugendfreiwilligendienste können Jugendliche und junge Erwachsene ein Freiwilliges Soziales Jahr (FSJ) oder ein Freiwilliges Ökologisches Jahr (FÖJ) absolvieren. Ein solches sog. Bildungs- und Orientierungsjahr dauert zwischen 6 und 18 Monaten und wird von gemeinnützigen Maßnahmeträgern pädagogisch begleitet. Die entsprechenden Rahmenbedingungen sind im Gesetz zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten (JFDG) geregelt.

Hierbei sind unterschiedliche vertragliche Konstellationen denkbar. Zum einen kann zwischen dem Freiwilligen und dem Träger des Jugendfreiwilligendienstes eine schriftliche Vereinbarung getroffen werden. Die Freiwilligen erwerben dadurch einen arbeitnehmerähnlichen Status und erhalten eine Vergütung in Form eines Taschengeldes. Die Freiwilligen leisten ihren Dienst allerdings nicht beim Träger, sondern meist in einer anderen Einrichtung (Einsatzstelle). Diese erstattet dem Träger im Rahmen einer ergänzenden Vereinbarung die Aufwendungen für die Freiwilligen in Gestalt des Taschengeldes sowie der Beiträge zur Sozialversicherung und zahlt ihm darüber hinaus einen monatlichen Betrag zur Abgeltung anderer Kosten (Verwaltung, Gehaltsabrechnung usw.).

Diese Vereinbarung kann auch als sog. gemeinsame Vereinbarung zwischen dem Träger, der Einsatzstelle und dem Freiwilligen abgeschlossen werden. Hierbei übernimmt die Einsatzstelle die Geld- und Sachleistungen für Unterkunft, Verpflegung, Arbeitskleidung und Taschengeld auf eigene Rechnung. Diese unterschiedlichen Konstellationen hat das Finanzministerium Sachsen-Anhalt im Rahmen eines Erlasses vom 27.05.2020 (Az. 42-S 0184-14) in gemeinnützigkeitsrechtlicher Hinsicht bewertet.

Vereinbarung zwischen Träger und Freiwilligen (zweiseitige Vereinbarung)

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