Extremistisches Steuersubjekt: Wann greift die Vermutungsregel des § 51 Abs. 3 AO?
Einem Verein, der verfassungsfeindliche Bestrebungen fördert, kann die Gemeinnützigkeit versagt werden. Aufgrund einer sich aus einem Verfassungsschutzbericht ergebenden Vermutungswirkung allerdings nur dann, wenn der Bericht die Körperschaft als selbstständiges Steuersubjekt ausdrücklich als extremistisch bezeichnet (BFH, Urt. v. 05.09.2024, Az. V R 36/21).
Worum geht es?
Geklagt hatte ein Verein. Bei diesem handelte es sich um eine selbstständige Landesorganisation, deren Bezeichnung teilweise wortgleich in dem Namen der ebenfalls selbstständigen Bundesorganisation enthalten war. Der Name der Bundesorganisation enthielt zudem eine Abkürzung.
Die Verfassungsschutzberichte eines Landes enthielten Ausführungen zu beiden Organisationen. Der jeweilige Anhang einiger dieser Verfassungsschutzberichte, der extremistische Organisationen aufführte, führte nur den wortgleichen Namensteil und die Abkürzung auf.
Das Finanzamt versagte der Landesorganisation deshalb die Körperschaftsteuerbefreiung für gemeinnützige Körperschaften. Nach Auffassung des Amtes war sie in den Verfassungsschutzberichten als extremistisch aufgeführt. Der Verein habe die dann nach § 51 Abs. 3 S. 2 AO geltende Vermutung, er fördere Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung der Bundesrepublik, nicht widerlegt.
Das FG München sah dies genauso. Es ging unter Bezugnahme auf die Verfassungsschutzberichte des Landes davon aus, der Kläger sei im Sinne von § 51 Abs. 3 Satz 2 AO als extremistische Organisation aufgeführt. In verfassungskonformer Weise sei der verwendete Begriff „extremistisch“ als „verfassungsfeindlich“ in dem Sinne auszulegen, dass die Körperschaft entgegen § 51 Abs. 3 Satz 1 AO Bestrebungen im Sinne des § 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes fördere.
Wie hat das Gericht entschieden?
…
Dies ist geschützter Inhalt. Du benötigst nur eine kostenlose Mitgliedschaft, um ihn anzusehen. Dafür reicht Deine E-Mail-Adresse.
Schon Mitglied? Hier einloggen:
Bildnachweis: arsenisspyros, Stock-Fotografie-ID: 1196974543
Schreibe einen Kommentar
Du musst angemeldet sein, um einen Kommentar abzugeben.