Extremistisches Steuersubjekt: Wann greift die Vermutungsregel des § 51 Abs. 3 AO?

Geschrieben von: Dr. Dirk Schwenn

Extremistisches Steuersubjekt: Wann greift die Vermutungsregel des § 51 Abs. 3 AO?

Einem Ver­ein, der ver­fas­sungs­feind­li­che Be­stre­bun­gen för­dert, kann die Ge­mein­nüt­zig­keit ver­sagt wer­den. Auf­grund einer sich aus einem Ver­fas­sungs­schutz­be­richt er­ge­ben­den Ver­mu­tungs­wir­kung al­ler­dings nur dann, wenn der Be­richt die Kör­per­schaft als selbst­stän­di­ges Steu­er­sub­jekt aus­drück­lich als ex­tre­mis­tisch be­zeich­net (BFH, Urt. v. 05.09.2024, Az. V R 36/21).

Worum geht es?

Geklagt hatte ein Verein. Bei diesem handelte es sich um eine selbstständige Landesorganisation, deren Bezeichnung teilweise wortgleich in dem Namen der ebenfalls selbstständigen Bundesorganisation enthalten war. Der Name der Bundesorganisation enthielt zudem eine Abkürzung. 

Die Verfassungsschutzberichte eines Landes enthielten Ausführungen zu beiden Organisationen. Der jeweilige Anhang einiger dieser Verfassungsschutzberichte, der extremistische Organisationen aufführte, führte nur den wortgleichen Namensteil und die Abkürzung auf.

Das Finanzamt versagte der Landesorganisation deshalb die Körperschaftsteuerbefreiung für gemeinnützige Körperschaften. Nach Auffassung des Amtes war sie in den Verfassungsschutzberichten als extremistisch aufgeführt. Der Verein habe die dann nach § 51 Abs. 3 S. 2 AO geltende Vermutung, er fördere Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung der Bundesrepublik, nicht widerlegt.

Das FG München sah dies genauso. Es ging unter Bezugnahme auf die Verfassungsschutzberichte des Landes davon aus, der Kläger sei im Sinne von § 51 Abs. 3 Satz 2 AO als extremistische Organisation aufgeführt. In verfassungskonformer Weise sei der verwendete Begriff „extremistisch“ als „verfassungsfeindlich“ in dem Sinne auszulegen, dass die Körperschaft entgegen § 51 Abs. 3 Satz 1 AO Bestrebungen im Sinne des § 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes fördere. 

Wie hat das Gericht entschieden?

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Bildnachweis: arsenisspyros, Stock-Fotografie-ID: 1196974543

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