Gewährt § 8 Abs. 3 StiftG NRW Drittschutz für Stiftungsorgane?
Die Bestellung eines Sachwalters nach § 8 Abs. 3 StiftG NRW dient dem Schutz der Stiftung und der Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Verwaltung, gewährt jedoch keinen Drittschutz für die Stiftungsorgane oder deren Mitglieder, sodass diese nicht gegen die Maßnahme klagen können (OVG Münster, Beschl. v. 31.10.2025, Az. 16 B 663/24).
Worum geht es?
Im vorliegenden Fall ging es um die Beschwerde eines Antragstellers, der als Vorsitzender des Kuratoriums einer Stiftung gegen die Bestellung eines Sachwalters gem. § 8 Abs. 3 StiftG NRW durch die Bezirksregierung vorgegangen war.
§ 8 Abs. 3 StiftG NRW regelt die Bestellung eines Sachwalters für eine Stiftung, wenn die Stiftung in ihrer ordnungsgemäßen Verwaltung gefährdet ist. Diese Vorschrift ist ein zentrales Instrument der Stiftungsaufsicht und soll insbesondere dafür Sorge tragen, dass die Stiftung weiterhin im Einklang mit dem Stifterwillen und den geltenden rechtlichen Vorgaben geführt wird. Der Sachwalter übernimmt hierfür die Aufgaben des Organs (z. B. des Vorstands oder des Kuratoriums), um die ordnungsgemäße Verwaltung der Stiftung sicherzustellen.
Nachdem der Antrag vom Verwaltungsgericht Arnsberg abgelehnt wurde, beantragte der Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz gegen diesen Beschluss.
Wie hat das Gericht entschieden?
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Bildnachweis: FilippoBacci, Stock-Fotografie-ID: 1498170916
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