Kostenteilung nach § 4 Nr. 29 UStG: EuGH eröffnet neue Spielräume

Geschrieben von: Dr. Dirk Schwenn

Kostenteilung nach § 4 Nr. 29 UStG: EuGH eröffnet neue Spielräume

Das Urteil des EuGH erweitert die Umsatzsteuerbefreiung für Kostenteilungsgemeinschaften und stellt klar, dass auch allgemeine Dienstleistungen wie Reinigung oder Verwaltung als „unmittelbar erforderlich“ für gemeinnützige Tätigkeiten gelten können, selbst wenn sie nicht spezifisch auf die begünstigte Tätigkeit ausgerichtet sind (EuGH, Urt. v. 22.01.2026, Rs. C-379/24 und C-380/24).

Worum geht es?

In der Entscheidung ging es um zwei spanische Zusammenschlüsse, die Reinigungsdienstleistungen für ihre Mitglieder erbrachten. Die Agrupació de Neteja Sanitària (ANS) und Educat wurden jeweils mit dem Ziel gegründet, für Einrichtungen im Gesundheits- und Erziehungsbereich eine gemeinsame Infrastruktur bereitzustellen, um die Erbringung ihrer Leistungen zu ermöglichen. Die Reinigungsdienste wurden dabei von externen Subunternehmern ausgeführt.

Die spanische Steuerbehörde behandelte diese Leistungen als steuerpflichtig, da sie nicht unmittelbar und ausschließlich mit den steuerbefreiten Tätigkeiten der Mitglieder verbunden seien. In der Folge könne die Anwendung der Steuerbefreiung zu Wettbewerbsverzerrungen führen.

In Deutschland setzt § 4 Nr. 29 UStG die Mehrwertsteuersystemrichtlinie um und ermöglicht die Steuerbefreiung für Leistungen innerhalb selbstständiger Zusammenschlüsse, sofern diese unmittelbar gemeinnützigen Zwecken dienen. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hatte in einem Schreiben vom 19. Juli 2022 die Regelung restriktiv ausgelegt und entschieden, dass bestimmte allgemeine Verwaltungsleistungen wie Buchführung, IT-Services oder Reinigung nicht begünstigt sind, da sie nur interne Begleitmaßnahmen darstellen und nicht direkt dem begünstigten Zweck dienen.

Wie hat das Gericht entschieden?

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Bildnachweis: AndreyPopov, Stock-Fotografie-ID: 2209183075

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