Erfolglose Klage eines Kulturvereins gegen die Ablehnung der Bewilligung von Corona-Soforthilfen
Ein gemeinnütziger Verein, dessen Hauptziel das soziale und gesellschaftliche Engagement ist und der über Bewirtungsleistungen Einnahmen erzielt, um sich selbst zu erhalten, betreibt kein Wirtschaftsunternehmen am Markt und hat deshalb keinen Anspruch auf die Bewilligung von Corona-Soforthilfen.
Worüber musste das Verwaltungsgericht Würzburg entscheiden?
In dem Gerichtsverfahren ging es um die Gewährung einer Corona-Soforthilfe zugunsten eines deutsch-türkischen Kulturvereins. Bei dem Verein handelt es sich um einen eingetragenen gemeinnützigen Verein. Der Verein finanziert sich durch Spenden und Mitgliedsbeiträge sowie über die Bewirtung von Mitgliedern.
Mit einem Online-Antrag vom 27.05.2020 beantragte der Verein eine Corona-Soforthilfe gemäß den Richtlinien für die Gewährung von Überbrückungshilfen des Bundes für die von der Corona-Virus-Pandemie geschädigten Unternehmen und Soloselbständigen („Corona-Soforthilfen insbesondere für kleine Unternehmen und Soloselbständige“). Als Grund für den Liquiditätsengpass gab der Verein an, dass es wegen der Schließung der Bewirtschaftungsräume für Kunden an Einnahmen fehle, wovon die Verbindlichkeiten (gewerbliche Mieten, Pachten, Leasingraten, Telefon und Internetabonnements) gezahlt werden. Als Branche gab der Verein das Gastgewerbe an. Er bezifferte den Liquiditätsengpass mit 9.000,00 EUR.
Mit Bescheid vom 28.05.2020 lehnte die Regierung Unterfranken den Antrag ab. Gemäß den Richtlinien für die Gewährung der Soforthilfen könne die Soforthilfe nur gewährt werden, wenn die konkreten wirtschaftlichen Auswirkungen der Krise auf das Unternehmen plausibel und nachvollziehbar dargestellt würden. Im vorliegenden Antrag seien die betrieblichen Kosten lediglich im Allgemeinen angegeben, jedoch in keiner Weise mit Zahlen unterlegt gewesen. Somit könne der Liquiditätsengpass nicht nachvollzogen werden.
Zudem fehle dem eingetragenen Verein die Antragsberechtigung, da er kein Unternehmen im Sinne der einschlägigen Förderrichtlinien sei. Anders als im Soforthilfeprogramms des Freistaates Bayern sei die Antragsberechtigung von Körperschaften des Non-Profit-Sektors, die im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe unternehmerisch tätig seien, im Bundesprogramm ausdrücklich nicht vorgesehen. Der Verein erhob daraufhin Klage.
Welche Entscheidung hat das Verwaltungsgericht Würzburg getroffen?
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