Corona-Überbrückungshilfe des Bundes auch für gemeinnützige Einrichtungen

Geschrieben von: Dr. Dirk Schwenn

Corona-Überbrückungshilfe des Bundes auch für gemeinnützige Einrichtungen

Kleine und mittlere Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb aufgrund der Covid-19-Pandemie einstellen oder stark einschränken mussten, können nun weitere Liquiditätshilfen beantragen. Auch gemeinnützige Organisation sind antragsberechtigt.

Welche Unternehmen sind grundsätzlich antragsberechtigt?

Grundsätzlich sind Unternehmen und Organisationen aller Branchen antragsberechtigt, die keinen Zugang zum Wirtschaftsstabilisierungsfonds haben und deren Umsatz in den Monaten April und Mai 2020 um durchschnittlich mindestens 60 % gegenüber den gleichen Vorjahresmonaten zurückgegangen sind. Förderfähig und damit antragsberechtigt sind ausdrücklich auch gemeinnützige Einrichtungen jeder Rechtsform, die wirtschaftlich tätig sind.

In welcher Art und in welchem Umfang wird die Überbrückungshilfe gewährt?

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