Betriebsschließung von Sonnenstudios in Bayern unwirksam

Geschrieben von: Dr. Dirk Schwenn

Betriebsschließung von Sonnenstudios in Bayern unwirksam

Eine generelle Betriebs- und Nutzungsuntersagung von Sonnenstudios ist angesichts der aktuellen landesweiten 7-Tage-Inzidenz von 37,5 nicht mehr gerechtfertigt. Dies entschied der VGH in München.

Worüber musste der Verwaltungsgerichtshof entscheiden?

Die Antragstellerin betreibt ein Sonnenstudio in Bayern. Im Rahmen eines verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens wendet sie sich gegen die Bayerische Infektionsmaßnahmenverordnung, soweit darin die Öffnung und der Betrieb von Solarien untersagt wurde.

Die Antragstellerin verweist darauf, dass die Verordnung in nicht gerechtfertigter Weise in ihre Grundrechte eingreife. Die aktuelle Regelung berücksichtige nicht, dass Sonnenstudios weder Freizeiteinrichtungen noch mit den in der Verordnung ebenfalls aufgeführten Badeanstalten, Thermen, Wellnesszentren oder Saunen vergleichbar seien. Vielmehr handele es sich bei Sonnenstudios um körperbezogene, jedoch nicht körpernahe Dienstleistungsbetriebe.

Der gewöhnliche Betrieb von Sonnenstudios bringe Kontakte lediglich beim Buchungs- und Bezahlvorgang mit sich. Ansonsten seien die Kunden bei Inanspruchnahme der Dienstleistung vollständig separiert. Bei körpernahen Dienstleistungen und im Einzelhandel seien die Kundenkontakte deutlich zahlreicher und intensiver.

Wie hat der VGH den Fall entschieden?

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