Update zur Energiepreispauschale

Update Energiepreispauschale
Geschrieben von: Vereinfacher

Update zur Energiepreispauschale

Das Bundesministerium der Finanzen hat mit den obersten Finanzbehörden der Länder FAQs zur Energiepreispauschale (EPP) abgestimmt. In den FAQs werden Fragen beantwortet u.a. zur Anspruchsberechtigung, zur Festsetzung mit der Einkommensteuerveranlagung, zur Auszahlung an Arbeitnehmer durch Arbeitgeber, zum Einkommensteuer-Vorauszahlungsverfahren und zur Steuerpflicht.

Wichtig für Arbeitgeber, die einen geringfügig Beschäftigen (Minijobber) angestellt haben: Der Arbeitnehmer muss dem Arbeitgeber schriftlich bestätigen, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt (vgl. VI. Nr. 8). In den Fällen einer geringfügigen Beschäftigung mit Pauschalbesteuerung nach § 40a Absatz 2 Einkommensteuergesetz darf der Arbeitgeber die EPP nur dann an seinen Arbeitnehmer auszahlen, wenn eine entsprechende Bestätigung des Arbeitnehmers vorliegt. Macht der Arbeitnehmer falsche Angaben, um die EPP trotz der entgegenstehenden gesetzlichen Regelung mehrfach zu erhalten, greifen die Straf- und Bußgeldvorschriften der Abgabenordnung.

Wir haben für Euch ein Muster für eine Bestätigung eines „ersten Dienstverhältnisses“ erstellt. Das PDF könnt ihr hier herunterladen:

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