Schadensausgleich nach Unfall auf Vorstandssitzung

Unfall
Geschrieben von: Dr. Dirk Schwenn

Schadensausgleich nach Unfall auf Vorstandssitzung

Verletzen sich zwei Vorstandsmitglieder eines Sozialverbands auf dem Rückweg von einer Vorstandssitzung, stellt sich die Frage nach dem Schadensausgleich. Fraglich ist insbesondere, ob und wann es sich um einen Betriebsunfall handelt. Das OLG Celle hat einen solchen Fall kürzlich entschieden (OLG Celle v. 28.07.2021 – Az. 14 U 43/21).

Was ist passiert?

Auf einer Vorstandssitzung des Sozialverbands Deutschlands (SoVD), welche abends in einer Gaststätte stattfand, kam es zu einem Fahrradunfall zwischen zwei Vorstandsmitgliedern, als diese den Heimweg antreten wollten. Das eine Vorstandsmitglied verlor bei Fahrtantritt die Kontrolle und stieß gegen das Fahrrad der Geschädigten. Die Geschädigte verletzte sich erheblich an Hüfte, Hand und Arm. Die Minderung ihrer Erwerbsfähigkeit beträgt 70 %.

Der Rechtsstreit bestand nun zwischen den jeweiligen Versicherungen der am Unfall beteiligten Arbeitskollegen. Die Versicherung der Klägerin, hier der Geschädigten, ist der Ansicht, die Beklagte, die Versicherung der Verursacherin, hafte für die ihr entstandenen Schäden. Die Beklagte verweigert hingegen die Kostenübernahme. Sie ist der der Ansicht, dass sich die Schädigerin auf § 105 SGB VII berufen könne, da es sich um einen „Betriebsunfall“ handele. Die Kosten habe sodann der Sozialverband als Arbeitgeber zu tragen.

Wie hat das Gericht entschieden?

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